Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten setzen einen behutsamen Umgang voraus. Mit PRIME LAW Rechtsanwälte regeln Sie Ihren Nachlass bestmöglich, wobei Sie ebenso über die lukrativen Möglichkeiten erfahren, Vermögen auch bereits zu Lebzeiten zu übertragen.
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Durchleuchten Sie mit PRIME LAW Rechtsanwälte die praktischen Gelegenheiten von Schenkungen in Ihrer individuellen Situation. Sie erhalten wichtigen Einblick in die unterschiedlichen Regelungsvarianten in letztwilligen Verfügungen (z.B. in Testamenten) und die damit verbundenen Konsequenzen.
Formulieren und errichten Sie formgültige Testamente und sorgen Sie mit PRIME LAW Rechtsanwälte gleichzeitig dafür, dass Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister aufgenommen wird. PRIME LAW Rechtsanwälte verwahrt das Original, damit Ihr Testament im Fall des Falles sicher aufgehoben ist. Damit vermeiden Sie endgültig, dass es zu Manipulationen durch Dritte kommen kann.
Auch als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter werden Sie von PRIME LAW Rechtsanwälte in – auch streitigen – Verlassenschaftsverfahren anspruchsvoll vertreten. Damit erhalten Sie umfassende Unterstützung und effizienten Rechtsbeistand bei einer Vielzahl von rechtlichen Schritten. So treffen Sie gut durchdachte Entscheidungen, beispielsweise ob Sie eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgeben sollen.
Aber auch sonstige Handlungsmöglichkeiten in Verlassenschaftsverfahren, wie beispielsweise die Geltendmachung von Erbunwürdigkeit, die Aufnahme von Forderungen in das Inventar, die nachträgliche Öffnung von Konten, oder die Vereinbarung eines sogenannten Erbteilungsübereinkommens und vieles mehr werden von PRIME LAW Rechtsanwälte aufgezeigt und für Sie umgesetzt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Habe ich als Erbe die Möglichkeit, frühere Kontoumsätze des Verstorbenen zu kontrollieren?
Als Erbe hat man die gleichen Rechte und Pflichten, die der Verstorbene hatte. Der Verstorbene durfte in vergangene Umsätze seines eigenen Kontos Einsicht nehmen; dieses Recht geht auf den Erben über. Bei Ungereimtheiten im Nachlassvermögen empfehlen wir zur Abklärung von Vermögensabgängen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Mich belastet das Verlassenschaftsverfahren eines Familienmitgliedes. Muss ich bei den Notarterminen persönlich anwesend sein?
Nein. Sie können sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vertreten lassen. So müssen Sie nicht persönlich zu Notar oder Gericht und Ihre Interessen werden professionell gewahrt.
Gerne unterstützen wir Sie im Verlassenschafts- und Erbschaftsverfahren und dabei, die für Sie richtigen und passenden Entscheidungen zu treffen.
Soll ich meine Immobilie im Testament vermachen oder auf den Todesfall schenken?
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist demgegenüber ein verbindlicher schriftlicher Vertrag, der nicht mehr widerrufen werden kann. Er wird zu Lebzeiten unterschrieben und erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt. Der Geschenkgeber bleibt daher beim Schenkungsvertrag auf den Todesfall bis zu seinem Tod Eigentümer der Immobilie.
Soll ich meine Wohnung schon jetzt meinem Kind schenken?
Dafür spricht, dass es in Österreich derzeit keine Schenkungssteuer gibt.
Sie können bei der Schenkung ein Wohnrecht für sich im Grundbuch eintragen lassen und haben so weiterhin das Recht, in der geschenkten Wohnung zu wohnen.
Mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot können Sie verhindern, dass Ihr Kind die Wohnung noch zu Ihren Lebzeiten verkauft oder belastet.
Sie müssen bedenken, dass die Schenkung zu erbrechtlichen Ansprüchen Ihrer anderen Kinder oder Ihres Ehepartners führen kann.
Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Erbantrittserklärung? Soll ich eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben?
Die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung führt dazu, dass der Erbe auch für sämtliche Schulden des Verstorbenen der Höhe nach unbeschränkt haftet. Eine unbedingte Erbantrittserklärung sollten Sie daher nur dann abgeben, wenn Sie über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genaue Kenntnis haben, etwa weil Sie als Erwachsenenvertreter des Verstorbenen genaue Kenntnis über sämtliche Schulden hatten.
Welche Rechte habe ich als Pflichtteilsberechtigter?
– Als Pflichtteilsberechtiger können Sie verlangen, dass die Vermögenswerte des Verstorbenen geschätzt und in ein „Inventar“ aufgenommen werden.
– Sie dürfen selbst bei der Schätzung dabei sein oder sich dort vertreten lassen.
– Sie können verlangen, dass bislang unbekannte Vermögenswerte des Verstorbenen ins Inventar aufgenommen werden.
– Sie können verlangen, dass Schenkungen des Verstorbenen an andere angerechnet werden, was zu einer Erhöhung Ihres Pflichtteils führen kann.
– Sie können ein fehlerhaftes Testament bekämpfen.
– Gerne setzen wir Ihre Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren professionell durch.
Wie sichere ich ab, dass mein Testament nach meinem Tod aufgefunden wird und nicht verschwindet?
Es gibt die Möglichkeit, Testamente im Testamentsregister zu registrieren. Im Verlassenschaftsverfahren wird immer abgefragt, ob es ein registriertes Testament gibt. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass unliebsame Testamente „verschwinden“.
Gerne übernehmen wir die Erstellung, Registrierung und Verwahrung Ihres Testaments.