Sofern das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt, muss einer der im Gesetz genannten Gründen vorliegen, um als Vermieter den Mietvertrag aufkündigen zu können.
Dafür reicht jedoch nicht die Kündigung per Brief, sondern es muss eine gerichtliche Aufkündigung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.