Ja, das ist möglich. Wenn die Wohnung erst (fertig) gebaut werden muss, muss das Bauträgervertragsgesetz eingehalten werden, das den Käufer vor einer Insolvenz des Bauträgers/Verkäufers schützen soll.
Anders als bei einer fertigen Wohnung bestehen bis zur Fertigstellung und Übergabe der Wohnung für den Käufer zahlreiche Risiken, weil das Bauträgervertragsgesetz nur einen Mindestschutz bietet. Eine genaue Prüfung der Verträge ist unbedingt zu empfehlen.