Reicht das Einkommen der Eltern (Pension, Pflegegeld etc) nicht zur Abdeckung aus, können Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Durch die Abschaffung des Pflegeregresses kann auf Vermögen der Kinder nicht mehr zugegriffen werden. Weiterhin besteht aber unter Umständen ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder. Zunächst müssen allerdings Ehegatten eines Elternteils, in weiterer Folge Ex-Ehegatten und Vorfahren des Elternteils für den Unterhalt aufkommen.