Mit der Änderung soll das „Auftraggeberprinzip“ für Wohnungsmietverträge eingeführt werden. Es soll dann derjenige, der die Leistung des Maklers veranlasst und diesen ausgewählt hat, die Maklerprovision zahlen, d.h. in der Regel ist dann die Maklerprovision vom Vermieter zu bezahlen.
Die Gesetzesänderung soll voraussichtlich am 1.1.2023 in Kraft treten. Betroffen sind nur Mietverträge für Wohnungen, nicht auch für Geschäftsräume. Die Maklergebühr für Kaufverträge bleibt davon unberührt.