Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet den Belasteten es zu unterlassen, eine Immobilie zu veräußern oder zu belasten. Es wirkt auch Dritten gegenüber, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Eine Eintragung ist bei Einräumung zwischen Ehegatten sowie zwischen (Groß-)Eltern und (Enkel-)Kindern möglich.
Das im Grundbuch eingetragene Verbot hindert auch eine Zwangsversteigerung und eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung im Exekutionsverfahren.