Vom Eigentum ist der in senkrechter Linie darüber befindliche Luftraum mitumfasst, soweit der Grundeigentümer objektiv die Möglichkeit hat einzuwirken, wobei auch die Einhaltung eines Sicherheitsabstands geboten ist. Durch zB einen auf das eigene Grundstück überragenden Turmdrehkran wird das Eigentumsrecht verletzt.
Aus dem Verwaltungsrecht ergeben sich gewisse Beschränkungen dieses Rechtes, zB aufgrund des Luftfahrtgesetzes, das die freie Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge regelt.